OGVE 2018/19 Nr. 21 Art. 165 Abs. 3 HRegV; Art. 10 Abs. 1 VGV Der Notar, der eine Kapitalerhöhung einer AG beurkundet und beim Handelsregister angemeldet hat, ist als bloss formeller Verfügungsadressat nicht legitimiert, die Verweigerung d
Sachverhalt
Am 13. März 2019 meldete die T. AG beim Handelsregisteramt des Kantons Obwalden eine ordentliche Kapitalerhöhung an. Mit Verfügung vom 8. April 2019 verweigerte der Handelsregisterführer die Eintragung der Kapitalerhöhung und begründete die Nichteintragung im Wesentlichen damit, der vorliegende Kapitalerhöhungsbeschluss missachte die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft und sei damit nichtig. Gegen die Nichteintragung der ordentlichen Kapitalerhöhung reichten die T. AG (Beschwerdeführerin 1) und die X. Rechtsanwälte & Notare AG (Beschwerdeführerin 2) mit gemeinsamer Eingabe vom 18. April 2019 beim Verwaltungsgericht Obwalden Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des Handelsregisteramtes sei aufzuheben und der Handelsregisterführer sei anzuweisen, die Anmeldung vom 13. März 2019 einzutragen. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2019 beantragte der Handelsregisterführer die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 verlangte er Nichteintreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Schliesslich beantragte er, die Beschwerdeführerin 2 sei unverzüglich aus dem Verfahren als Partei auszuschliessen, da es sich bei den Verwaltungsräten der Beschwerdeführerin 2 um Zeugen des Verfahrens handle. Mit Eingabe vom 25. April 2019 reichte der Handelsregisterführer dem Verwaltungsgericht ein Schreiben von L., Aktionär der Beschwerdeführerin 1, ein und ersuchte darum, L. in das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beizuladen. L. habe dem Handelsregisteramt in besagtem Schreiben mitgeteilt, in einem etwaigen Beschwerdeverfahren gegen die Nichteintragung der Anmeldung Parteirechte ausüben zu wollen. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2019 beantragte die Beschwerdeführerin 1, auf die Beiladung von L. sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin 2 verzichtete mit Eingabe vom 10. Mai 2019 auf eine Stellungnahme. L. nahm am 16. Mai 2019 zur Frage der Beiladung Stellung und ersuchte um Beiladung. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Verfügungen des Handelsregisteramtes des Kantons Obwalden können beim Verwaltungsgericht Obwalden angefochten werden (Art. 165 Abs. 1 und 2 HRegV i.V.m. Art. 36a Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 4. April 1938 [GDB 220.11]). Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 165 Abs. 3 HRegV Personen und Rechtseinheiten deren Anmeldung abgewiesen wurde (lit. a) oder die von einer Eintragung von Amtes wegen unmittelbar berührt sind (lit. b). Damit ist gemäss lit. a jede Person oder Rechtseinheit, deren Anmeldung vom Handelsregisteramt abgewiesen wurde, durch diese Verfügung unmittelbar beschwert und damit beschwerdeberechtigt (David Rüetschi, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Handkommentar Handelsregisterverordnung, Bern 2013, Art. 165 N. 17). Massgeblich ist dabei stets die Person oder Rechtseinheit, auf die sich die Anmeldung bezogen hat, nicht dagegen die Person des Anmelders (Rüetschi, a.a.O., Art. 165 N. 19). 1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist als betroffene Rechtseinheit, auf die sich die Anmeldung bezogen hat, unbestrittenermassen beschwerdelegitimiert. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten. 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführerin 2 war dagegen lediglich für die öffentliche Beurkundung der der Anmeldung vom 13. März 2019 zugrunde liegenden beurkundungsbedürftigen Geschäfte zuständig und hat im Anschluss gemäss eigenen Angaben die Anmeldung "namens und im Auftrag" der Beschwerdeführerin 1 dem Handelsregister überbracht. Ein zulässiges eigenständiges Interesse im Sinne von Art. 165 Abs. 3 HRegV an der Beschwerdeerhebung (vgl. dazu etwa die Aufzählung bei Rüetschi, a.a.O., Art. 165 N. 20 und Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 165 N. 585) macht die Beschwerdeführerin 2 hingegen nicht geltend. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Ihre Beschwerdelegitimation sieht die Beschwerdeführerin 2 vielmehr einzig darin begründet, dass das Handelsregisteramt ihr und nicht der Beschwerdeführerin 1 die angefochtene Verfügung betreffend Nichteintragung der Anmeldung zugestellt hatte. Dadurch wird die Beschwerdeführerin 2 allerdings nicht zur beschwerdeberechtigten Verfügungsadressatin. 1.3.2 Materielle Verfügungsadressaten – vorliegend die Beschwerdeführerin 1 – sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, deren Rechte oder Pflichten im Sinne eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch die Verfügung unmittelbar, direkt und rechtsverbindlich geregelt werden oder deren Rechtsstellung durch den Hoheitsakt in anderer Weise gestaltet wird (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N. 537 ff.). Von den materiellen Verfügungsadressaten sind die formellen Adressaten zu unterscheiden. Formelle Adressaten – vorliegend die Beschwerdeführerin 2 – sind all diejenigen, welchen die Verfügung zugestellt wird. Die Eigenschaft, formell Adressat zu sein, begründet für sich genommen aber kein Recht, sich am Verfahren zu beteiligen (Häner, a.a.O., N. 541; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2009 vom 24. Dezember 2009, E. 4.3.1). Die Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdeführerin 2 begründet damit für sich allein keine Beschwerdelegitimation. Dass die Beschwerdeführerin 2 kein anderweitiges die Beschwerdelegitimation begründendes Interesse geltend macht, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne, E. 1.3.1). 1.3.3 Auch eine allenfalls fehlerhafte Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdeführerin 2 anstatt an die Beschwerdeführerin 1 vermöchte nach dem Gesagten entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer keine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 165 Abs. 3 HRegV der Beschwerdeführerin 2 zu begründen. Aus einer allenfalls fehlerhaften Zustellung, was einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung gleichkäme, hätte nur, aber immerhin, der beschwerdelegitimierten Beschwerdeführerin 1 kein Nachteil erwachsen dürfen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1079). Da die Beschwerdeführerin 1 von der angefochtenen Verfügung aber offenkundig Kenntnis erlangt und gegen diese beim Verwaltungsgericht form- und fristgerecht Beschwerde erhoben hat, ist dieser kein ersichtlicher Nachteil erwachsen. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage, ob das Handelsregisteramt die Verfügung der Beschwerdeführerin 1 rechtsfehlerhaft eröffnet hat, offenbleiben. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 aufgrund fehlender Legitimation nicht einzutreten. 2. 2.1 Der Handelsregisterführer beantragt in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2019 die Beschwerdeführerin 2 sei unverzüglich aus dem Verfahren als Partei auszuschliessen. Die Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin 2 hätten als Notare die vorliegende Kapitalerhöhung öffentlich beurkundet. Sie hätten daher als wichtige Zeugen im Verwaltungsgerichtsverfahren zur Verfügung zu stehen. 2.2 Erhebt eine in der betreffenden Angelegenheit nicht legitimierte Person Beschwerde beim Gericht, so fällt das Gericht – wie vorliegend – einen Nichteintretensentscheid. Inwiefern oder gestützt auf welche Rechtsgrundlagen oder -grundsätze ein Gericht ferner auch einen "Ausschluss" einer Partei aus einem Verfahren anordnen könnte und was genau unter einem solchen "Ausschluss" zu verstehen ist, insbesondere wie sich dieser im Einzelnen von einem Nichteintretensentscheid unterscheidet, ist dagegen nicht ersichtlich und wird vom Handelsregisterführer auch nicht dargelegt. Zu beachten ist etwa, dass ein (allenfalls zu Unrecht gefälllter) Nichteintretensentscheid bei der nächsthöheren Instanz angefochten werden kann, sofern auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Insofern dürfte es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten fraglich sein, inwiefern eine Partei von vornherein vom Verfahren "ausgeschlossen" werden kann, ohne dass ein (grundsätzlich) anfechtbarer Nichteintretensentscheid ergeht. 2.3 Die Frage der Zulässigkeit des beantragten "Ausschlusses" und dessen Ausgestaltung (bezüglich Anfechtung etc.) muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, denn der betreffende Antrag des Handelsregisterführers erweist sich ohnehin als gegenstandslos. Die vorliegend zu beurteilende Sache ist – insbesondere in Anbetracht der beschränkten Überprüfungsbefugnis in Belangen des materiellen Rechts (vgl. hinten, E. 4.1 ff.) – ohne weitere Beweiserhebungen spruchreif, mithin sind in Abweisung des entsprechenden Antrags des Handelsregisterführers keine (Zeugen-)Befragungen vorzunehmen; auch nicht mit den Verwaltungsräten der Beschwerdeführerin 2. Damit fehlt es von vornherein an dem für den "Ausschluss" der Beschwerdeführerin 2 vom Handelsregisterführer geltend gemachten Grund. Schliesslich ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, inwiefern es in einem anderen Verfahren zu einer Zeugenstellung der Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin 2 kommen und diese gegebenenfalls beeinträchtigt sein könnte. 3. 3.1 Der Handelsregisterführer beantragt sodann, L., Aktionär der Beschwerdeführerin 1, in das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beizuladen. Das Gleiche wird von L. selbst verlangt. 3.2 Die Beiladung bedeutet den Beizug einer am Verfahrensausgang interessierten Person durch die Behörde oder das Gericht in ein Verfahren, welches zwischen anderen Personen anhängig gemacht worden ist. Sie hat einerseits zum Zweck, die Rechtskraft des Entscheides auch auf die beigeladene Person zu erstrecken und somit zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit dient die Beiladung auch der Koordination des materiellen Rechts. Andererseits kann man den Zweck der Beiladung aber auch in der Gewährung des rechtlichen Gehörs sehen (Häner, a.a.O., N. 299; Katja Meili, Die rechtlichen Wirkungen der Beiladung, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2019, 223). Nicht zwingend ist grundsätzlich, dass Personen, die beigeladen werden, auf alle Fälle selber ein Rechtsschutzinteresse haben, mithin rechtsmittellegitimiert sind (Häner, a.a.O., N. 303 ff.; vgl. auch Meili, a.a.O., 226 ff.). Ob das Institut der Beiladung in einem weiteren (ohne Rechtsschutzinteresse) oder engeren Sinn (nur mit Rechtsschutzinteresse) zu verstehen ist, wird von den Kantonen unterschiedlich gehandhabt (vgl. zu Fallbeispielen verschiedener Kantone Häner, a.a.O., N. 299 ff.). Nach der kantonalen Praxis in Obwalden ist das Institut der Beiladung in der Regel in einem engeren Sinn zu verstehen, mithin wird grundsätzlich ein eigenes Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt (vgl. VVGE 1989/90 Nr. 48, E. 2). Schliesslich besteht weder eine Pflicht zur Beiladung noch ein Anspruch darauf. Das Gericht hat beim Entscheid über die Beiladung einen erheblichen Ermessensspielraum (Meili, a.a.O., 224). 3.3 Dritte, dazu gehören auch Aktionäre und damit auch L., sind grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 165 Abs. 3 HRegV (vgl. Gwelessiani, a.a.O., Art. 165 N. 584; Florian Zihler, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Handkommentar Handelsregisterverordnung, Bern 2013, Art. 28 N. 44, mit Hinweisen; Alexander Vogel, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 772-1186 OR, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 929 N. 10 ff.). Sie haben folglich kein eigenes Rechtsschutzinteresse. Dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in einem anders gelagerten Fall (Auflösung einer Aktiengesellschaft von Amtes wegen) die Beschwerdelegitimation nach Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV auf Dritte ausgeweitet hatte, lag daran, dass diesen ansonsten kein Rechtsweg zur Verfügung gestanden hätte (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00699 vom 10. März 2010, E. 1.2). Im vorliegenden Fall haben die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, sich (zur Durchsetzung des Minderheitenschutzes) an das Zivilgericht zu wenden, etwa mittels Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gemäss Art. 706 f. OR bzw. Art. 706b OR, gegebenenfalls – wie von L. vorliegend getan – vorgängig an das Handelsregisteramt mit dem Begehren um Registersperre (Zihler, a.a.O., Art. 28 N. 44, mit Hinweisen; Gwelessiani, a.a.O., Art. 165 N. 584; Vogel, a.a.O., Art. 929 N. 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A.2/2006 vom 31. März 2006, E. 2.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst diese privatrechtliche Klagemöglichkeit die Legitimation zu verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln aus. Es liegt nicht im Belieben des Betroffenen, den Zivil- oder Verwaltungsweg zu wählen. Die privaten Interessen sind diesfalls vor dem zuständigen Zivilgericht zu verfolgen; dieser Rechtsweg geht dem verwaltungsrechtlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen vor (Urteil des Bundesgerichts 4A.2/2006 vom 31. März 2006, E. 2.4, mit Hinweisen). 3.4 Damit scheitert eine Beiladung des Aktionärs L. bereits am Umstand, dass dieser kein gemäss kantonaler Praxis zur Beiladung notwendiges, eigenes Rechtsschutzinteresse am vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat. Wie auch die Beschwerdeführerin 1 zu Recht vorbringt, erschiene ohnehin fraglich, inwieweit mittels einer vom kantonalen Recht vorgesehenen Beiladung (vgl. Art. 10 Abs. 1 VGV; VVGE 1989/90 Nr. 48 E. 2, mit Hinweisen) Personen, welche von Bundesrechts wegen nicht beschwerdelegitimiert sind, überhaupt beigeladen werden könnten; selbst wenn die kantonale Praxis eine Beiladung grundsätzlich auch ohne Rechtsschutzinteresse zuliesse. 3.5 Zustimmung gebührt aber auch den weiteren Argumenten der Beschwerdeführerin 1. So vermöchte eine Erstreckung der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf L. nicht zu verhindern, dass dieser ein Zivilverfahren anstrengen kann. Allenfalls widersprüchliche Entscheide könnten durch eine Beiladung somit ohnehin nicht abgewandt werden. Auch wird L. im Zivilverfahren, welches von diesem, wie gesagt, bereits eingeleitet worden ist (vgl. vorne, E. 3.3), sein Recht auf rechtliches Gehör umfassend wahrnehmen können. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass L. bereits mangels Rechtsschutzinteresse nicht in das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beigeladen wird. Für eine Beiladung bestünde aber auch sonst keine Veranlassung. Bei dieser Ausgangslage kann die von der Beschwerdeführerin 1 aufgeworfene Frage, inwiefern der Handelsregisterführer überhaupt berechtigt war, die Beiladung von L. zu beantragen, offenbleiben. 4. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob der Handelsregisterführer mit der Nichteintragung der Anmeldung vom 13. März 2019 seine Prüfungsbefugnis überschritten hat. 4.1 Gemäss Art. 940 Abs. 1 OR hat der Registerführer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Während ihm für die formellen registerrechtlichen Voraussetzungen eine umfassende Kognition zusteht, ist seine Prüfungsbefugnis in Belangen des materiellen Rechts beschränkt. Er hat nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt sind, während die Betroffenen zur Durchsetzung von Vorschriften, die nachgiebigen Rechts sind oder nur private Interessen berühren, das Zivilgericht anzurufen haben. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, ist die Eintragung nur dann abzulehnen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht aber wenn sie auf einer ebenfalls vertretbaren Gesetzesauslegung beruht, deren Beurteilung dem Zivilgericht überlassen bleiben muss (BGE 132 III 668 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_370/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 2.6; vgl. auch Martin Eckert, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 940 N. 18; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018, § 6 N. 56 ff.). Die Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit soll mithin nur offensichtliche Mängel vermeiden und die Vereinbarkeit mit bestimmten qualifizierten Rechtsnormen sicherstellen. Dabei darf der Handelsregisterführer von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen und hat nur im Zweifelsfall eine beschränkte Nachprüfungspflicht (BGE 114 II 68 E. 2, mit weiteren Hinweisen; Zihler, a.a.O., Art. 28 N. 34). 4.2 Diese Grundsätze gelten auch, wenn Beschlüsse der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft zur Eintragung angemeldet werden. Während der Registerführer die Einhaltung der registerrechtlichen Anforderungen mit freier Kognition zu überwachen hat, würde er der materiellen Überprüfung solcher Beschlüsse, die auf Anfechtung gemäss Art. 706 OR hin dem Zivilrichter obliegt, vorgreifen, wenn er sich nicht äusserster Zurückhaltung befleissigte. Leidet der Beschluss allerdings an einem Mangel, der ihn nicht nur als anfechtbar, sondern eindeutig als nichtig erscheinen lässt, weil er offensichtlich unmöglich oder widerrechtlich ist oder in schwerwiegender Weise gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit verstösst, so ist er vom Handelsregisterführer auch ohne Vorliegen eines richterlichen Feststellungsentscheids nicht zu berücksichtigen, wobei dem Entscheid des Registerführers aber nicht die Wirkung einer abschliessenden Qualifikation des Mangels als Nichtigkeitsgrund zukommen kann (BGE 114 II 68 E. 2). 4.3 Ähnlich wie das Bundesgericht führt etwa auch Peter Kunz aus, dass nicht jegliche Nichtigkeit die Nichteintragung einer Handelsregisteranmeldung zur Folge haben kann, gibt es doch gerade im Aktienrecht private Rechtsbehelfe wie etwa die Nichtigkeitsklage nach Art. 706b OR und Art. 714 OR, die aus Gründen der Eigenverantwortlichkeit vorgehen müssen (Peter Kunz, Kognition der Handelsregisterämter bei Eintragungen von Generalversammlungsbeschlüssen, in: Entwicklungen im Gesellschaftsrecht X, Bern 2015, 119, Fn. 46). Die richterliche Überprüfung von allenfalls nichtigen Beschlüssen hat – mit Ausnahme von offensichtlicher und unzweideutiger Nichtigkeit – aber auch deshalb vorzugehen, weil den Gerichten im Gegensatz zum Handelsregisteramt das dafür geeignete Verfahren zur Verfügung steht (vgl. Zihler, a.a.O., Art. 28 N. 34, mit Hinweisen; Kunz, a.a.O., 118, Fn. 43; vgl. auch Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 6 N. 60). 4.4 Der Handelsregisterführer führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gewisse Aktionäre dürften nur unter der Bedingung der Übernahme von Darlehensschulden neue Aktien zeichnen. Dies widerspreche eindeutig der gesetzlich festgelegten Grundstruktur der Aktiengesellschaft und verstosse ausserdem gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der Kapitalerhöhungsbeschluss sei in seiner Gesamtheit somit grundsätzlich nichtig. Er beruft sich dabei auf Art. 620 Abs. 2 und Art. 680 Abs. 1 OR, welche in der Tat als Fundamentalnormen des Aktienrechts zu bezeichnen sind (vgl. Hans-Ueli Vogt, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 680 N. 1 f.) und im Wesentlichen festhalten, dass der Aktionär keine anderen Pflichten als die Liberierungspflicht hat (Vogt, a.a.O., Art. 680 N. 1b). Mithin sind Statutenbestimmungen und Generalversammlungsbeschlüsse, die mitgliedschaftliche Nachschuss- und Nebenleistungsverpflichtungen enthalten, in der Regel nichtig (vgl. Wolfhart Bürgi, in: Züricher Kommentar Obligationenrecht, 5. Teil: Die Aktiengesellschaft, Rechte und Pflichten der Aktionäre [Art. 660–697], 1957, Art. 680 N. 14). Allerdings liegt die vom Handelsregisterführer äusserst grob zusammengefasste und von ihm als eindeutig qualifizierte Sachlage gemäss Aktenlage so nicht vor. So hat am 17. Dezember 2018 die Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 eine Kapitalherabsetzung und anschliessende -wiedererhöhung beschlossen. Gemäss Ziff. 4 lit. h des Beschlusses blieb das Bezugsrecht der Aktionäre gewahrt und die neu ausgegebenen Aktien konnten gemäss lit. f frei wählbar in bar oder mittels Verrechnung liberiert werden. Dass die neu ausgegebenen Aktien nur unter der Bedingung gezeichnet werden können, dass ein Darlehen an die Beschwerdeführerin 1 gewährt wird oder Darlehensschulden übernommen werden, sieht der Generalversammlungsbeschluss vom 17. Dezember 2018 hingegen nicht vor. In der Folge wurden die im Rahmen der Kapitalerhöhung neu herausgegebenen Aktien durch die Aktionäre gültig gezeichnet; mit Ausnahme von elf Aktien. Elf der neu herausgegebenen Aktien qualifizierte der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 – aus vorliegend nicht näher darzulegenden Gründen – als nicht gültig gezeichnet und folgerte daraus, dass damit Bezugsrechte im Umfang von elf Aktien nicht ausgeübt worden seien. Hierauf beschloss die Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 am 25. Februar 2019 unter anderem, die nicht ausgeübten Bezugsrechte im Sinne von Art. 650 Abs. 2 Ziff. 8 OR demjenigen Aktionär zuzuweisen, der der Beschwerdeführerin 1 auch ein Darlehen von Fr. 800'000.-- gewähren würde. Erst jetzt, das heisst auf Stufe der Zuweisung angeblich nichtausgeübter Bezugsrechte, liegt damit die vom Handelsregisterführer beanstandete "Verknüpfung" zwischen Darlehensgewährung und Aktienliberierung vor. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, liegt bei dieser Ausgangslage jedoch keine offensichtliche und unzweideutige Nichtigkeit vor, wie dies für eine Nichteintragung der Anmeldung durch das Handelsregisteramt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendig wäre (vgl. vorne, E. 4.1 ff.). 4.5 Bei einer – vorliegend eben nicht gegebenen (vgl. vorne, E. 4.1 ff.) – unbeschränkten materiellen Prüfungsbefugnis wäre zunächst etwa zu klären, ob die Feststellung des Verwaltungsrates und der Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 zutrifft, dass die elf Aktien nicht gültig gezeichnet worden sind. Bejahendenfalls müsste als nächstes abgeklärt werden, ob die Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 in der Folge berechtigt war, die angeblich nicht gültig gezeichneten Aktien als "nicht ausgeübte" Bezugsrechte zu qualifizieren und im Sinne von Art. 650 Abs. 2 Ziff. 8 OR zuzuweisen. Schliesslich bliebe zu prüfen, ob die Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 in der Folge berechtigt war, die Zuweisung dieser angeblich nicht ausgeübten Bezugsrechte mit der Gewährung eines Darlehens an die Beschwerdeführerin 1 zu verbinden. Selbst wenn man nun die Ansicht vertreten würde, mit diesem Vorgehen habe die Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 die Ausübung des Bezugsrechts wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht, womit allenfalls ein faktischer Bezugsrechtsausschluss und damit eine Verletzung des Bezugsrechts vorläge (vgl. Zindel/Isler, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 652b N. 24), so wäre wohl (nur) von einem Anfechtungs- und nicht von einem Nichtigkeitstatbestand auszugehen (vgl. Zindel/Isler, a.a.O., Art. 652b N. 25; Schaller/Kessler, in: Jeannette K. Wibmer [Hrsg.], Kommentar Aktienrecht, Zürich 2016, Art. 652b N. 14; Barbara Graham-Siegenthaler, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 652b N. 13; Lambert/Gericke, in: Kren Kostkiewicz et. al. [Hrsg.], Handkommentar Obligationenrecht, Zürich 2002, Art. 652b N. 13). Die Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Es handelt sich dabei nämlich nicht um einen Fall offensichtlicher und unzweideutiger Nichtigkeit, wie dies vom Bundesgericht für die Nichteintragung einer Anmeldung durch das Handelsregisteramt gefordert wird (vgl. vorne, E. 4.1 ff.). 4.6 Gänzlich unbelegt sind sodann die Behauptungen des Handelsregisterführers in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2019, die involvierten Notare seien nicht frei in ihrer Entscheidung zur Beurkundung gewesen und hätten in Verletzung ihrer Ausstandspflichten gehandelt. Bereits mangels Vorliegens liquider Beweismittel können diese Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht zu offensichtlicher und unzweideutiger Nichtigkeit führen, was den Handelsregisterführer im Rahmen seiner beschränkten Kognition dazu berechtigt und verpflichtet hätte, die Anmeldung vom 13. März 2019 nicht einzutragen. Ob die beanstandeten Vorkommnisse – sofern belegt – denn überhaupt die Nichtigkeit der beurkundeten Geschäfte zu Folge hätten, wie dies vom Handelsregisterführer geltend gemacht wird, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. 4.7 Schliesslich bringt der Handelsregisterführer in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2019 vor, das ihm zugestellte Schreiben vom 28. März 2019 von Dr. Z., Rechtsanwalt des Aktionärs L., enthalte eine Auflistung weiterer gravierender Mängel. Diese könnten vom Handelsregister jedoch grösstenteils nicht ohne weitere Urkunden oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden. Bereits die Aussage des Handelsregisterführers, dass die weiteren angeblichen Mängel "nicht ohne weitere Urkunden oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden können" erhellt, dass diese in Anbetracht seiner beschränkten Kognition und mangels liquider Beweismittel (vgl. vorne, E. 4.6) nicht zu einer Nichteintragung führen können, sondern gegebenenfalls von einem Zivilgericht umfassend zu prüfen sind. Was die Vorwürfe betreffend die angeblich unrechtmässige Einberufung und Zusammensetzung der Generalversammlung betrifft, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich anzufügen, dass der Handelsregisterführer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen durch die ihm vorgelegten Unterlagen gültig ausgewiesenen Beschluss der Aktionäre entgegenzunehmen hat, ohne zu prüfen, ob die Generalversammlung ordnungsgemäss einberufen und zusammengesetzt war (BGE 114 II 68 E. 2; Eckert, a.a.O., Art. 940 N. 27). Dies gilt auch für die Universalversammlung (BGE 114 II 68 E. 2). 4.8 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Handelsregisterführer mit der Nichteintragung der Anmeldung vom 13. März 2019 seine Kognitionsbefugnis überschritten hat. Die Beschwerde ist demnach, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Die Verfügung vom 8. April 2019 ist damit aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Prüfung der von der Beschwerdeführerin 1 gerügten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz. … 6. Der obsiegenden Beschwerdeführerin 1 sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 17 Abs. 1 VGV). Ihr ist zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 20 Abs. 1 VGV). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten, was grundsätzlich entsprechende Kostenfolgen nach sich ziehen würde. Da die Beschwerdeführerin 2 sich aber veranlasst sah, Beschwerde zu erheben, weil das Handelsregisteramt ihr und nicht der Beschwerdeführerin 1 die angefochtene Verfügung zugestellt hatte, rechtfertigt es sich, auch der Beschwerdeführerin 2 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 15 VGV i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b und f und Abs. 2 ZPO). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 2 hat allerdings kein Anrecht auf eine Parteientschädigung (Art. 20 Abs. 1 VGV). de| fr | it Schlagworte handelsregisterführer beiladung aktionär verfahren nichtigkeit verwaltungsgericht person generalversammlung bundesgericht eintragung aktie bezugsrecht obligationenrecht entscheid aktiengesellschaft Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.940 OR: Art.36a Art.620 Art.650 Art.680 Art.706 Art.706b Art.714 Art.772 Art.1186 OR: Art.940 HRegV: Art.165 HRegV: Art.165 GestG: Art.107 VGV: Art.10 Art.15 Art.17 Art.20 Weitere Urteile BGer 4A_370/2015 4A.2/2006 9C_918/2009 OGVE 2018/19 Nr. 21 Leitentscheide BGE 114-II-68 132-III-668 VVGE 1989/90 Nr. 48
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des Handelsregisteramtes des Kantons Obwalden können beim Verwaltungsgericht Obwalden angefochten werden (Art. 165 Abs. 1 und 2 HRegV i.V.m. Art. 36a Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 4. April 1938 [GDB 220.11]). Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 165 Abs. 3 HRegV Personen und Rechtseinheiten deren Anmeldung abgewiesen wurde (lit. a) oder die von einer Eintragung von Amtes wegen unmittelbar berührt sind (lit. b). Damit ist gemäss lit. a jede Person oder Rechtseinheit, deren Anmeldung vom Handelsregisteramt abgewiesen wurde, durch diese Verfügung unmittelbar beschwert und damit beschwerdeberechtigt (David Rüetschi, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Handkommentar Handelsregisterverordnung, Bern 2013, Art. 165 N. 17). Massgeblich ist dabei stets die Person oder Rechtseinheit, auf die sich die Anmeldung bezogen hat, nicht dagegen die Person des Anmelders (Rüetschi, a.a.O., Art. 165 N. 19).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist als betroffene Rechtseinheit, auf die sich die Anmeldung bezogen hat, unbestrittenermassen beschwerdelegitimiert. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten.
E. 1.3.1 Die Beschwerdeführerin 2 war dagegen lediglich für die öffentliche Beurkundung der der Anmeldung vom 13. März 2019 zugrunde liegenden beurkundungsbedürftigen Geschäfte zuständig und hat im Anschluss gemäss eigenen Angaben die Anmeldung "namens und im Auftrag" der Beschwerdeführerin 1 dem Handelsregister überbracht. Ein zulässiges eigenständiges Interesse im Sinne von Art. 165 Abs. 3 HRegV an der Beschwerdeerhebung (vgl. dazu etwa die Aufzählung bei Rüetschi, a.a.O., Art. 165 N. 20 und Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 165 N. 585) macht die Beschwerdeführerin 2 hingegen nicht geltend. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Ihre Beschwerdelegitimation sieht die Beschwerdeführerin 2 vielmehr einzig darin begründet, dass das Handelsregisteramt ihr und nicht der Beschwerdeführerin 1 die angefochtene Verfügung betreffend Nichteintragung der Anmeldung zugestellt hatte. Dadurch wird die Beschwerdeführerin 2 allerdings nicht zur beschwerdeberechtigten Verfügungsadressatin.
E. 1.3.2 Materielle Verfügungsadressaten – vorliegend die Beschwerdeführerin 1 – sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, deren Rechte oder Pflichten im Sinne eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch die Verfügung unmittelbar, direkt und rechtsverbindlich geregelt werden oder deren Rechtsstellung durch den Hoheitsakt in anderer Weise gestaltet wird (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N. 537 ff.). Von den materiellen Verfügungsadressaten sind die formellen Adressaten zu unterscheiden. Formelle Adressaten – vorliegend die Beschwerdeführerin 2 – sind all diejenigen, welchen die Verfügung zugestellt wird. Die Eigenschaft, formell Adressat zu sein, begründet für sich genommen aber kein Recht, sich am Verfahren zu beteiligen (Häner, a.a.O., N. 541; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2009 vom 24. Dezember 2009, E. 4.3.1). Die Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdeführerin 2 begründet damit für sich allein keine Beschwerdelegitimation. Dass die Beschwerdeführerin 2 kein anderweitiges die Beschwerdelegitimation begründendes Interesse geltend macht, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne, E. 1.3.1).
E. 1.3.3 Auch eine allenfalls fehlerhafte Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdeführerin 2 anstatt an die Beschwerdeführerin 1 vermöchte nach dem Gesagten entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer keine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 165 Abs. 3 HRegV der Beschwerdeführerin 2 zu begründen. Aus einer allenfalls fehlerhaften Zustellung, was einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung gleichkäme, hätte nur, aber immerhin, der beschwerdelegitimierten Beschwerdeführerin 1 kein Nachteil erwachsen dürfen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1079). Da die Beschwerdeführerin 1 von der angefochtenen Verfügung aber offenkundig Kenntnis erlangt und gegen diese beim Verwaltungsgericht form- und fristgerecht Beschwerde erhoben hat, ist dieser kein ersichtlicher Nachteil erwachsen. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage, ob das Handelsregisteramt die Verfügung der Beschwerdeführerin 1 rechtsfehlerhaft eröffnet hat, offenbleiben. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 aufgrund fehlender Legitimation nicht einzutreten.
E. 2.1 Der Handelsregisterführer beantragt in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2019 die Beschwerdeführerin 2 sei unverzüglich aus dem Verfahren als Partei auszuschliessen. Die Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin 2 hätten als Notare die vorliegende Kapitalerhöhung öffentlich beurkundet. Sie hätten daher als wichtige Zeugen im Verwaltungsgerichtsverfahren zur Verfügung zu stehen.
E. 2.2 Erhebt eine in der betreffenden Angelegenheit nicht legitimierte Person Beschwerde beim Gericht, so fällt das Gericht – wie vorliegend – einen Nichteintretensentscheid. Inwiefern oder gestützt auf welche Rechtsgrundlagen oder -grundsätze ein Gericht ferner auch einen "Ausschluss" einer Partei aus einem Verfahren anordnen könnte und was genau unter einem solchen "Ausschluss" zu verstehen ist, insbesondere wie sich dieser im Einzelnen von einem Nichteintretensentscheid unterscheidet, ist dagegen nicht ersichtlich und wird vom Handelsregisterführer auch nicht dargelegt. Zu beachten ist etwa, dass ein (allenfalls zu Unrecht gefälllter) Nichteintretensentscheid bei der nächsthöheren Instanz angefochten werden kann, sofern auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Insofern dürfte es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten fraglich sein, inwiefern eine Partei von vornherein vom Verfahren "ausgeschlossen" werden kann, ohne dass ein (grundsätzlich) anfechtbarer Nichteintretensentscheid ergeht.
E. 2.3 Die Frage der Zulässigkeit des beantragten "Ausschlusses" und dessen Ausgestaltung (bezüglich Anfechtung etc.) muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, denn der betreffende Antrag des Handelsregisterführers erweist sich ohnehin als gegenstandslos. Die vorliegend zu beurteilende Sache ist – insbesondere in Anbetracht der beschränkten Überprüfungsbefugnis in Belangen des materiellen Rechts (vgl. hinten, E. 4.1 ff.) – ohne weitere Beweiserhebungen spruchreif, mithin sind in Abweisung des entsprechenden Antrags des Handelsregisterführers keine (Zeugen-)Befragungen vorzunehmen; auch nicht mit den Verwaltungsräten der Beschwerdeführerin 2. Damit fehlt es von vornherein an dem für den "Ausschluss" der Beschwerdeführerin 2 vom Handelsregisterführer geltend gemachten Grund. Schliesslich ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, inwiefern es in einem anderen Verfahren zu einer Zeugenstellung der Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin 2 kommen und diese gegebenenfalls beeinträchtigt sein könnte.
E. 3.1 Der Handelsregisterführer beantragt sodann, L., Aktionär der Beschwerdeführerin 1, in das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beizuladen. Das Gleiche wird von L. selbst verlangt.
E. 3.2 Die Beiladung bedeutet den Beizug einer am Verfahrensausgang interessierten Person durch die Behörde oder das Gericht in ein Verfahren, welches zwischen anderen Personen anhängig gemacht worden ist. Sie hat einerseits zum Zweck, die Rechtskraft des Entscheides auch auf die beigeladene Person zu erstrecken und somit zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit dient die Beiladung auch der Koordination des materiellen Rechts. Andererseits kann man den Zweck der Beiladung aber auch in der Gewährung des rechtlichen Gehörs sehen (Häner, a.a.O., N. 299; Katja Meili, Die rechtlichen Wirkungen der Beiladung, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2019, 223). Nicht zwingend ist grundsätzlich, dass Personen, die beigeladen werden, auf alle Fälle selber ein Rechtsschutzinteresse haben, mithin rechtsmittellegitimiert sind (Häner, a.a.O., N. 303 ff.; vgl. auch Meili, a.a.O., 226 ff.). Ob das Institut der Beiladung in einem weiteren (ohne Rechtsschutzinteresse) oder engeren Sinn (nur mit Rechtsschutzinteresse) zu verstehen ist, wird von den Kantonen unterschiedlich gehandhabt (vgl. zu Fallbeispielen verschiedener Kantone Häner, a.a.O., N. 299 ff.). Nach der kantonalen Praxis in Obwalden ist das Institut der Beiladung in der Regel in einem engeren Sinn zu verstehen, mithin wird grundsätzlich ein eigenes Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt (vgl. VVGE 1989/90 Nr. 48, E. 2). Schliesslich besteht weder eine Pflicht zur Beiladung noch ein Anspruch darauf. Das Gericht hat beim Entscheid über die Beiladung einen erheblichen Ermessensspielraum (Meili, a.a.O., 224).
E. 3.3 Dritte, dazu gehören auch Aktionäre und damit auch L., sind grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 165 Abs. 3 HRegV (vgl. Gwelessiani, a.a.O., Art. 165 N. 584; Florian Zihler, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Handkommentar Handelsregisterverordnung, Bern 2013, Art. 28 N. 44, mit Hinweisen; Alexander Vogel, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 772-1186 OR, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 929 N. 10 ff.). Sie haben folglich kein eigenes Rechtsschutzinteresse. Dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in einem anders gelagerten Fall (Auflösung einer Aktiengesellschaft von Amtes wegen) die Beschwerdelegitimation nach Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV auf Dritte ausgeweitet hatte, lag daran, dass diesen ansonsten kein Rechtsweg zur Verfügung gestanden hätte (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00699 vom 10. März 2010, E. 1.2). Im vorliegenden Fall haben die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, sich (zur Durchsetzung des Minderheitenschutzes) an das Zivilgericht zu wenden, etwa mittels Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gemäss Art. 706 f. OR bzw. Art. 706b OR, gegebenenfalls – wie von L. vorliegend getan – vorgängig an das Handelsregisteramt mit dem Begehren um Registersperre (Zihler, a.a.O., Art. 28 N. 44, mit Hinweisen; Gwelessiani, a.a.O., Art. 165 N. 584; Vogel, a.a.O., Art. 929 N. 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A.2/2006 vom 31. März 2006, E. 2.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst diese privatrechtliche Klagemöglichkeit die Legitimation zu verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln aus. Es liegt nicht im Belieben des Betroffenen, den Zivil- oder Verwaltungsweg zu wählen. Die privaten Interessen sind diesfalls vor dem zuständigen Zivilgericht zu verfolgen; dieser Rechtsweg geht dem verwaltungsrechtlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen vor (Urteil des Bundesgerichts 4A.2/2006 vom 31. März 2006, E. 2.4, mit Hinweisen).
E. 3.4 Damit scheitert eine Beiladung des Aktionärs L. bereits am Umstand, dass dieser kein gemäss kantonaler Praxis zur Beiladung notwendiges, eigenes Rechtsschutzinteresse am vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat. Wie auch die Beschwerdeführerin 1 zu Recht vorbringt, erschiene ohnehin fraglich, inwieweit mittels einer vom kantonalen Recht vorgesehenen Beiladung (vgl. Art. 10 Abs. 1 VGV; VVGE 1989/90 Nr. 48 E. 2, mit Hinweisen) Personen, welche von Bundesrechts wegen nicht beschwerdelegitimiert sind, überhaupt beigeladen werden könnten; selbst wenn die kantonale Praxis eine Beiladung grundsätzlich auch ohne Rechtsschutzinteresse zuliesse.
E. 3.5 Zustimmung gebührt aber auch den weiteren Argumenten der Beschwerdeführerin 1. So vermöchte eine Erstreckung der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf L. nicht zu verhindern, dass dieser ein Zivilverfahren anstrengen kann. Allenfalls widersprüchliche Entscheide könnten durch eine Beiladung somit ohnehin nicht abgewandt werden. Auch wird L. im Zivilverfahren, welches von diesem, wie gesagt, bereits eingeleitet worden ist (vgl. vorne, E. 3.3), sein Recht auf rechtliches Gehör umfassend wahrnehmen können.
E. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass L. bereits mangels Rechtsschutzinteresse nicht in das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beigeladen wird. Für eine Beiladung bestünde aber auch sonst keine Veranlassung. Bei dieser Ausgangslage kann die von der Beschwerdeführerin 1 aufgeworfene Frage, inwiefern der Handelsregisterführer überhaupt berechtigt war, die Beiladung von L. zu beantragen, offenbleiben.
E. 4 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob der Handelsregisterführer mit der Nichteintragung der Anmeldung vom 13. März 2019 seine Prüfungsbefugnis überschritten hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 940 Abs. 1 OR hat der Registerführer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Während ihm für die formellen registerrechtlichen Voraussetzungen eine umfassende Kognition zusteht, ist seine Prüfungsbefugnis in Belangen des materiellen Rechts beschränkt. Er hat nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt sind, während die Betroffenen zur Durchsetzung von Vorschriften, die nachgiebigen Rechts sind oder nur private Interessen berühren, das Zivilgericht anzurufen haben. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, ist die Eintragung nur dann abzulehnen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht aber wenn sie auf einer ebenfalls vertretbaren Gesetzesauslegung beruht, deren Beurteilung dem Zivilgericht überlassen bleiben muss (BGE 132 III 668 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_370/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 2.6; vgl. auch Martin Eckert, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 940 N. 18; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018, § 6 N. 56 ff.). Die Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit soll mithin nur offensichtliche Mängel vermeiden und die Vereinbarkeit mit bestimmten qualifizierten Rechtsnormen sicherstellen. Dabei darf der Handelsregisterführer von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen und hat nur im Zweifelsfall eine beschränkte Nachprüfungspflicht (BGE 114 II 68 E. 2, mit weiteren Hinweisen; Zihler, a.a.O., Art. 28 N. 34).
E. 4.2 Diese Grundsätze gelten auch, wenn Beschlüsse der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft zur Eintragung angemeldet werden. Während der Registerführer die Einhaltung der registerrechtlichen Anforderungen mit freier Kognition zu überwachen hat, würde er der materiellen Überprüfung solcher Beschlüsse, die auf Anfechtung gemäss Art. 706 OR hin dem Zivilrichter obliegt, vorgreifen, wenn er sich nicht äusserster Zurückhaltung befleissigte. Leidet der Beschluss allerdings an einem Mangel, der ihn nicht nur als anfechtbar, sondern eindeutig als nichtig erscheinen lässt, weil er offensichtlich unmöglich oder widerrechtlich ist oder in schwerwiegender Weise gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit verstösst, so ist er vom Handelsregisterführer auch ohne Vorliegen eines richterlichen Feststellungsentscheids nicht zu berücksichtigen, wobei dem Entscheid des Registerführers aber nicht die Wirkung einer abschliessenden Qualifikation des Mangels als Nichtigkeitsgrund zukommen kann (BGE 114 II 68 E. 2).
E. 4.3 Ähnlich wie das Bundesgericht führt etwa auch Peter Kunz aus, dass nicht jegliche Nichtigkeit die Nichteintragung einer Handelsregisteranmeldung zur Folge haben kann, gibt es doch gerade im Aktienrecht private Rechtsbehelfe wie etwa die Nichtigkeitsklage nach Art. 706b OR und Art. 714 OR, die aus Gründen der Eigenverantwortlichkeit vorgehen müssen (Peter Kunz, Kognition der Handelsregisterämter bei Eintragungen von Generalversammlungsbeschlüssen, in: Entwicklungen im Gesellschaftsrecht X, Bern 2015, 119, Fn. 46). Die richterliche Überprüfung von allenfalls nichtigen Beschlüssen hat – mit Ausnahme von offensichtlicher und unzweideutiger Nichtigkeit – aber auch deshalb vorzugehen, weil den Gerichten im Gegensatz zum Handelsregisteramt das dafür geeignete Verfahren zur Verfügung steht (vgl. Zihler, a.a.O., Art. 28 N. 34, mit Hinweisen; Kunz, a.a.O., 118, Fn. 43; vgl. auch Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 6 N. 60).
E. 4.4 Der Handelsregisterführer führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gewisse Aktionäre dürften nur unter der Bedingung der Übernahme von Darlehensschulden neue Aktien zeichnen. Dies widerspreche eindeutig der gesetzlich festgelegten Grundstruktur der Aktiengesellschaft und verstosse ausserdem gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der Kapitalerhöhungsbeschluss sei in seiner Gesamtheit somit grundsätzlich nichtig. Er beruft sich dabei auf Art. 620 Abs. 2 und Art. 680 Abs. 1 OR, welche in der Tat als Fundamentalnormen des Aktienrechts zu bezeichnen sind (vgl. Hans-Ueli Vogt, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 680 N. 1 f.) und im Wesentlichen festhalten, dass der Aktionär keine anderen Pflichten als die Liberierungspflicht hat (Vogt, a.a.O., Art. 680 N. 1b). Mithin sind Statutenbestimmungen und Generalversammlungsbeschlüsse, die mitgliedschaftliche Nachschuss- und Nebenleistungsverpflichtungen enthalten, in der Regel nichtig (vgl. Wolfhart Bürgi, in: Züricher Kommentar Obligationenrecht, 5. Teil: Die Aktiengesellschaft, Rechte und Pflichten der Aktionäre [Art. 660–697], 1957, Art. 680 N. 14). Allerdings liegt die vom Handelsregisterführer äusserst grob zusammengefasste und von ihm als eindeutig qualifizierte Sachlage gemäss Aktenlage so nicht vor. So hat am 17. Dezember 2018 die Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 eine Kapitalherabsetzung und anschliessende -wiedererhöhung beschlossen. Gemäss Ziff. 4 lit. h des Beschlusses blieb das Bezugsrecht der Aktionäre gewahrt und die neu ausgegebenen Aktien konnten gemäss lit. f frei wählbar in bar oder mittels Verrechnung liberiert werden. Dass die neu ausgegebenen Aktien nur unter der Bedingung gezeichnet werden können, dass ein Darlehen an die Beschwerdeführerin 1 gewährt wird oder Darlehensschulden übernommen werden, sieht der Generalversammlungsbeschluss vom 17. Dezember 2018 hingegen nicht vor. In der Folge wurden die im Rahmen der Kapitalerhöhung neu herausgegebenen Aktien durch die Aktionäre gültig gezeichnet; mit Ausnahme von elf Aktien. Elf der neu herausgegebenen Aktien qualifizierte der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 – aus vorliegend nicht näher darzulegenden Gründen – als nicht gültig gezeichnet und folgerte daraus, dass damit Bezugsrechte im Umfang von elf Aktien nicht ausgeübt worden seien. Hierauf beschloss die Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 am 25. Februar 2019 unter anderem, die nicht ausgeübten Bezugsrechte im Sinne von Art. 650 Abs. 2 Ziff. 8 OR demjenigen Aktionär zuzuweisen, der der Beschwerdeführerin 1 auch ein Darlehen von Fr. 800'000.-- gewähren würde. Erst jetzt, das heisst auf Stufe der Zuweisung angeblich nichtausgeübter Bezugsrechte, liegt damit die vom Handelsregisterführer beanstandete "Verknüpfung" zwischen Darlehensgewährung und Aktienliberierung vor. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, liegt bei dieser Ausgangslage jedoch keine offensichtliche und unzweideutige Nichtigkeit vor, wie dies für eine Nichteintragung der Anmeldung durch das Handelsregisteramt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendig wäre (vgl. vorne, E. 4.1 ff.).
E. 4.5 Bei einer – vorliegend eben nicht gegebenen (vgl. vorne, E. 4.1 ff.) – unbeschränkten materiellen Prüfungsbefugnis wäre zunächst etwa zu klären, ob die Feststellung des Verwaltungsrates und der Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 zutrifft, dass die elf Aktien nicht gültig gezeichnet worden sind. Bejahendenfalls müsste als nächstes abgeklärt werden, ob die Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 in der Folge berechtigt war, die angeblich nicht gültig gezeichneten Aktien als "nicht ausgeübte" Bezugsrechte zu qualifizieren und im Sinne von Art. 650 Abs. 2 Ziff. 8 OR zuzuweisen. Schliesslich bliebe zu prüfen, ob die Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 in der Folge berechtigt war, die Zuweisung dieser angeblich nicht ausgeübten Bezugsrechte mit der Gewährung eines Darlehens an die Beschwerdeführerin 1 zu verbinden. Selbst wenn man nun die Ansicht vertreten würde, mit diesem Vorgehen habe die Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 die Ausübung des Bezugsrechts wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht, womit allenfalls ein faktischer Bezugsrechtsausschluss und damit eine Verletzung des Bezugsrechts vorläge (vgl. Zindel/Isler, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 652b N. 24), so wäre wohl (nur) von einem Anfechtungs- und nicht von einem Nichtigkeitstatbestand auszugehen (vgl. Zindel/Isler, a.a.O., Art. 652b N. 25; Schaller/Kessler, in: Jeannette K. Wibmer [Hrsg.], Kommentar Aktienrecht, Zürich 2016, Art. 652b N. 14; Barbara Graham-Siegenthaler, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 652b N. 13; Lambert/Gericke, in: Kren Kostkiewicz et. al. [Hrsg.], Handkommentar Obligationenrecht, Zürich 2002, Art. 652b N. 13). Die Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Es handelt sich dabei nämlich nicht um einen Fall offensichtlicher und unzweideutiger Nichtigkeit, wie dies vom Bundesgericht für die Nichteintragung einer Anmeldung durch das Handelsregisteramt gefordert wird (vgl. vorne, E. 4.1 ff.).
E. 4.6 Gänzlich unbelegt sind sodann die Behauptungen des Handelsregisterführers in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2019, die involvierten Notare seien nicht frei in ihrer Entscheidung zur Beurkundung gewesen und hätten in Verletzung ihrer Ausstandspflichten gehandelt. Bereits mangels Vorliegens liquider Beweismittel können diese Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht zu offensichtlicher und unzweideutiger Nichtigkeit führen, was den Handelsregisterführer im Rahmen seiner beschränkten Kognition dazu berechtigt und verpflichtet hätte, die Anmeldung vom 13. März 2019 nicht einzutragen. Ob die beanstandeten Vorkommnisse – sofern belegt – denn überhaupt die Nichtigkeit der beurkundeten Geschäfte zu Folge hätten, wie dies vom Handelsregisterführer geltend gemacht wird, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.
E. 4.7 Schliesslich bringt der Handelsregisterführer in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2019 vor, das ihm zugestellte Schreiben vom 28. März 2019 von Dr. Z., Rechtsanwalt des Aktionärs L., enthalte eine Auflistung weiterer gravierender Mängel. Diese könnten vom Handelsregister jedoch grösstenteils nicht ohne weitere Urkunden oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden. Bereits die Aussage des Handelsregisterführers, dass die weiteren angeblichen Mängel "nicht ohne weitere Urkunden oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden können" erhellt, dass diese in Anbetracht seiner beschränkten Kognition und mangels liquider Beweismittel (vgl. vorne, E. 4.6) nicht zu einer Nichteintragung führen können, sondern gegebenenfalls von einem Zivilgericht umfassend zu prüfen sind. Was die Vorwürfe betreffend die angeblich unrechtmässige Einberufung und Zusammensetzung der Generalversammlung betrifft, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich anzufügen, dass der Handelsregisterführer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen durch die ihm vorgelegten Unterlagen gültig ausgewiesenen Beschluss der Aktionäre entgegenzunehmen hat, ohne zu prüfen, ob die Generalversammlung ordnungsgemäss einberufen und zusammengesetzt war (BGE 114 II 68 E. 2; Eckert, a.a.O., Art. 940 N. 27). Dies gilt auch für die Universalversammlung (BGE 114 II 68 E. 2).
E. 4.8 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Handelsregisterführer mit der Nichteintragung der Anmeldung vom 13. März 2019 seine Kognitionsbefugnis überschritten hat. Die Beschwerde ist demnach, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Die Verfügung vom 8. April 2019 ist damit aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Prüfung der von der Beschwerdeführerin 1 gerügten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz. …
E. 6 Der obsiegenden Beschwerdeführerin 1 sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 17 Abs. 1 VGV). Ihr ist zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 20 Abs. 1 VGV). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten, was grundsätzlich entsprechende Kostenfolgen nach sich ziehen würde. Da die Beschwerdeführerin 2 sich aber veranlasst sah, Beschwerde zu erheben, weil das Handelsregisteramt ihr und nicht der Beschwerdeführerin 1 die angefochtene Verfügung zugestellt hatte, rechtfertigt es sich, auch der Beschwerdeführerin 2 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 15 VGV i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b und f und Abs. 2 ZPO). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 2 hat allerdings kein Anrecht auf eine Parteientschädigung (Art. 20 Abs. 1 VGV). de| fr | it Schlagworte handelsregisterführer beiladung aktionär verfahren nichtigkeit verwaltungsgericht person generalversammlung bundesgericht eintragung aktie bezugsrecht obligationenrecht entscheid aktiengesellschaft Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.940 OR: Art.36a Art.620 Art.650 Art.680 Art.706 Art.706b Art.714 Art.772 Art.1186 OR: Art.940 HRegV: Art.165 HRegV: Art.165 GestG: Art.107 VGV: Art.10 Art.15 Art.17 Art.20 Weitere Urteile BGer 4A_370/2015 4A.2/2006 9C_918/2009 OGVE 2018/19 Nr. 21 Leitentscheide BGE 114-II-68 132-III-668 VVGE 1989/90 Nr. 48
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OGVE 2018/19 Nr. 21 Art. 165 Abs. 3 HRegV; Art. 10 Abs. 1 VGV Der Notar, der eine Kapitalerhöhung einer AG beurkundet und beim Handelsregister angemeldet hat, ist als bloss formeller Verfügungsadressat nicht legitimiert, die Verweigerung der Eintragung durch den Handelsregisterführer anzufechten (E. 1). Für einen vom Handelsregister geforderten "Ausschluss" des Notars vom Verfahren bleibt indes kein Raum (E. 2). Ein Aktionär ist im von der AG angehobenen Beschwerdeverfahren betreffend die Nichteintragung nicht beizuladen (E. 3). Art. 940 Abs. 1 OR Kognition des Handelsregisterführers bei der Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Dieser darf die Eintragung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses nur verweigern, wenn ein Fall von offensichtlicher und unzweideutiger Nichtigkeit vorliegt (E. 4.1-4.5). Er hat einen durch die ihm vorgelegten Unterlagen gültig ausgewiesenen Beschluss entgegenzunehmen, ohne zu prüfen, ob die Generalversammlung ordnungsgemäss einberufen und zusammengesetzt war (E. 4.7). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2019 (B 19/012). Sachverhalt: Am 13. März 2019 meldete die T. AG beim Handelsregisteramt des Kantons Obwalden eine ordentliche Kapitalerhöhung an. Mit Verfügung vom 8. April 2019 verweigerte der Handelsregisterführer die Eintragung der Kapitalerhöhung und begründete die Nichteintragung im Wesentlichen damit, der vorliegende Kapitalerhöhungsbeschluss missachte die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft und sei damit nichtig. Gegen die Nichteintragung der ordentlichen Kapitalerhöhung reichten die T. AG (Beschwerdeführerin 1) und die X. Rechtsanwälte & Notare AG (Beschwerdeführerin 2) mit gemeinsamer Eingabe vom 18. April 2019 beim Verwaltungsgericht Obwalden Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung des Handelsregisteramtes sei aufzuheben und der Handelsregisterführer sei anzuweisen, die Anmeldung vom 13. März 2019 einzutragen. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2019 beantragte der Handelsregisterführer die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Betreffend die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 verlangte er Nichteintreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Schliesslich beantragte er, die Beschwerdeführerin 2 sei unverzüglich aus dem Verfahren als Partei auszuschliessen, da es sich bei den Verwaltungsräten der Beschwerdeführerin 2 um Zeugen des Verfahrens handle. Mit Eingabe vom 25. April 2019 reichte der Handelsregisterführer dem Verwaltungsgericht ein Schreiben von L., Aktionär der Beschwerdeführerin 1, ein und ersuchte darum, L. in das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beizuladen. L. habe dem Handelsregisteramt in besagtem Schreiben mitgeteilt, in einem etwaigen Beschwerdeverfahren gegen die Nichteintragung der Anmeldung Parteirechte ausüben zu wollen. Mit Stellungnahme vom 9. Mai 2019 beantragte die Beschwerdeführerin 1, auf die Beiladung von L. sei zu verzichten. Die Beschwerdeführerin 2 verzichtete mit Eingabe vom 10. Mai 2019 auf eine Stellungnahme. L. nahm am 16. Mai 2019 zur Frage der Beiladung Stellung und ersuchte um Beiladung. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Verfügungen des Handelsregisteramtes des Kantons Obwalden können beim Verwaltungsgericht Obwalden angefochten werden (Art. 165 Abs. 1 und 2 HRegV i.V.m. Art. 36a Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht vom 4. April 1938 [GDB 220.11]). Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 165 Abs. 3 HRegV Personen und Rechtseinheiten deren Anmeldung abgewiesen wurde (lit. a) oder die von einer Eintragung von Amtes wegen unmittelbar berührt sind (lit. b). Damit ist gemäss lit. a jede Person oder Rechtseinheit, deren Anmeldung vom Handelsregisteramt abgewiesen wurde, durch diese Verfügung unmittelbar beschwert und damit beschwerdeberechtigt (David Rüetschi, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Handkommentar Handelsregisterverordnung, Bern 2013, Art. 165 N. 17). Massgeblich ist dabei stets die Person oder Rechtseinheit, auf die sich die Anmeldung bezogen hat, nicht dagegen die Person des Anmelders (Rüetschi, a.a.O., Art. 165 N. 19). 1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist als betroffene Rechtseinheit, auf die sich die Anmeldung bezogen hat, unbestrittenermassen beschwerdelegitimiert. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist daher einzutreten. 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführerin 2 war dagegen lediglich für die öffentliche Beurkundung der der Anmeldung vom 13. März 2019 zugrunde liegenden beurkundungsbedürftigen Geschäfte zuständig und hat im Anschluss gemäss eigenen Angaben die Anmeldung "namens und im Auftrag" der Beschwerdeführerin 1 dem Handelsregister überbracht. Ein zulässiges eigenständiges Interesse im Sinne von Art. 165 Abs. 3 HRegV an der Beschwerdeerhebung (vgl. dazu etwa die Aufzählung bei Rüetschi, a.a.O., Art. 165 N. 20 und Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 165 N. 585) macht die Beschwerdeführerin 2 hingegen nicht geltend. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Ihre Beschwerdelegitimation sieht die Beschwerdeführerin 2 vielmehr einzig darin begründet, dass das Handelsregisteramt ihr und nicht der Beschwerdeführerin 1 die angefochtene Verfügung betreffend Nichteintragung der Anmeldung zugestellt hatte. Dadurch wird die Beschwerdeführerin 2 allerdings nicht zur beschwerdeberechtigten Verfügungsadressatin. 1.3.2 Materielle Verfügungsadressaten – vorliegend die Beschwerdeführerin 1 – sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, deren Rechte oder Pflichten im Sinne eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch die Verfügung unmittelbar, direkt und rechtsverbindlich geregelt werden oder deren Rechtsstellung durch den Hoheitsakt in anderer Weise gestaltet wird (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N. 537 ff.). Von den materiellen Verfügungsadressaten sind die formellen Adressaten zu unterscheiden. Formelle Adressaten – vorliegend die Beschwerdeführerin 2 – sind all diejenigen, welchen die Verfügung zugestellt wird. Die Eigenschaft, formell Adressat zu sein, begründet für sich genommen aber kein Recht, sich am Verfahren zu beteiligen (Häner, a.a.O., N. 541; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2009 vom 24. Dezember 2009, E. 4.3.1). Die Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdeführerin 2 begründet damit für sich allein keine Beschwerdelegitimation. Dass die Beschwerdeführerin 2 kein anderweitiges die Beschwerdelegitimation begründendes Interesse geltend macht, wurde bereits dargelegt (vgl. vorne, E. 1.3.1). 1.3.3 Auch eine allenfalls fehlerhafte Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdeführerin 2 anstatt an die Beschwerdeführerin 1 vermöchte nach dem Gesagten entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer keine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 165 Abs. 3 HRegV der Beschwerdeführerin 2 zu begründen. Aus einer allenfalls fehlerhaften Zustellung, was einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung gleichkäme, hätte nur, aber immerhin, der beschwerdelegitimierten Beschwerdeführerin 1 kein Nachteil erwachsen dürfen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1079). Da die Beschwerdeführerin 1 von der angefochtenen Verfügung aber offenkundig Kenntnis erlangt und gegen diese beim Verwaltungsgericht form- und fristgerecht Beschwerde erhoben hat, ist dieser kein ersichtlicher Nachteil erwachsen. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage, ob das Handelsregisteramt die Verfügung der Beschwerdeführerin 1 rechtsfehlerhaft eröffnet hat, offenbleiben. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 aufgrund fehlender Legitimation nicht einzutreten. 2. 2.1 Der Handelsregisterführer beantragt in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2019 die Beschwerdeführerin 2 sei unverzüglich aus dem Verfahren als Partei auszuschliessen. Die Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin 2 hätten als Notare die vorliegende Kapitalerhöhung öffentlich beurkundet. Sie hätten daher als wichtige Zeugen im Verwaltungsgerichtsverfahren zur Verfügung zu stehen. 2.2 Erhebt eine in der betreffenden Angelegenheit nicht legitimierte Person Beschwerde beim Gericht, so fällt das Gericht – wie vorliegend – einen Nichteintretensentscheid. Inwiefern oder gestützt auf welche Rechtsgrundlagen oder -grundsätze ein Gericht ferner auch einen "Ausschluss" einer Partei aus einem Verfahren anordnen könnte und was genau unter einem solchen "Ausschluss" zu verstehen ist, insbesondere wie sich dieser im Einzelnen von einem Nichteintretensentscheid unterscheidet, ist dagegen nicht ersichtlich und wird vom Handelsregisterführer auch nicht dargelegt. Zu beachten ist etwa, dass ein (allenfalls zu Unrecht gefälllter) Nichteintretensentscheid bei der nächsthöheren Instanz angefochten werden kann, sofern auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Insofern dürfte es unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten fraglich sein, inwiefern eine Partei von vornherein vom Verfahren "ausgeschlossen" werden kann, ohne dass ein (grundsätzlich) anfechtbarer Nichteintretensentscheid ergeht. 2.3 Die Frage der Zulässigkeit des beantragten "Ausschlusses" und dessen Ausgestaltung (bezüglich Anfechtung etc.) muss vorliegend jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, denn der betreffende Antrag des Handelsregisterführers erweist sich ohnehin als gegenstandslos. Die vorliegend zu beurteilende Sache ist – insbesondere in Anbetracht der beschränkten Überprüfungsbefugnis in Belangen des materiellen Rechts (vgl. hinten, E. 4.1 ff.) – ohne weitere Beweiserhebungen spruchreif, mithin sind in Abweisung des entsprechenden Antrags des Handelsregisterführers keine (Zeugen-)Befragungen vorzunehmen; auch nicht mit den Verwaltungsräten der Beschwerdeführerin 2. Damit fehlt es von vornherein an dem für den "Ausschluss" der Beschwerdeführerin 2 vom Handelsregisterführer geltend gemachten Grund. Schliesslich ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, inwiefern es in einem anderen Verfahren zu einer Zeugenstellung der Verwaltungsräte der Beschwerdeführerin 2 kommen und diese gegebenenfalls beeinträchtigt sein könnte. 3. 3.1 Der Handelsregisterführer beantragt sodann, L., Aktionär der Beschwerdeführerin 1, in das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beizuladen. Das Gleiche wird von L. selbst verlangt. 3.2 Die Beiladung bedeutet den Beizug einer am Verfahrensausgang interessierten Person durch die Behörde oder das Gericht in ein Verfahren, welches zwischen anderen Personen anhängig gemacht worden ist. Sie hat einerseits zum Zweck, die Rechtskraft des Entscheides auch auf die beigeladene Person zu erstrecken und somit zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit dient die Beiladung auch der Koordination des materiellen Rechts. Andererseits kann man den Zweck der Beiladung aber auch in der Gewährung des rechtlichen Gehörs sehen (Häner, a.a.O., N. 299; Katja Meili, Die rechtlichen Wirkungen der Beiladung, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2019, 223). Nicht zwingend ist grundsätzlich, dass Personen, die beigeladen werden, auf alle Fälle selber ein Rechtsschutzinteresse haben, mithin rechtsmittellegitimiert sind (Häner, a.a.O., N. 303 ff.; vgl. auch Meili, a.a.O., 226 ff.). Ob das Institut der Beiladung in einem weiteren (ohne Rechtsschutzinteresse) oder engeren Sinn (nur mit Rechtsschutzinteresse) zu verstehen ist, wird von den Kantonen unterschiedlich gehandhabt (vgl. zu Fallbeispielen verschiedener Kantone Häner, a.a.O., N. 299 ff.). Nach der kantonalen Praxis in Obwalden ist das Institut der Beiladung in der Regel in einem engeren Sinn zu verstehen, mithin wird grundsätzlich ein eigenes Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt (vgl. VVGE 1989/90 Nr. 48, E. 2). Schliesslich besteht weder eine Pflicht zur Beiladung noch ein Anspruch darauf. Das Gericht hat beim Entscheid über die Beiladung einen erheblichen Ermessensspielraum (Meili, a.a.O., 224). 3.3 Dritte, dazu gehören auch Aktionäre und damit auch L., sind grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert im Sinne von Art. 165 Abs. 3 HRegV (vgl. Gwelessiani, a.a.O., Art. 165 N. 584; Florian Zihler, in: Siffert/Turin [Hrsg.], Handkommentar Handelsregisterverordnung, Bern 2013, Art. 28 N. 44, mit Hinweisen; Alexander Vogel, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 772-1186 OR, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 929 N. 10 ff.). Sie haben folglich kein eigenes Rechtsschutzinteresse. Dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in einem anders gelagerten Fall (Auflösung einer Aktiengesellschaft von Amtes wegen) die Beschwerdelegitimation nach Art. 165 Abs. 3 lit. b HRegV auf Dritte ausgeweitet hatte, lag daran, dass diesen ansonsten kein Rechtsweg zur Verfügung gestanden hätte (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2009.00699 vom 10. März 2010, E. 1.2). Im vorliegenden Fall haben die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, sich (zur Durchsetzung des Minderheitenschutzes) an das Zivilgericht zu wenden, etwa mittels Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gemäss Art. 706 f. OR bzw. Art. 706b OR, gegebenenfalls – wie von L. vorliegend getan – vorgängig an das Handelsregisteramt mit dem Begehren um Registersperre (Zihler, a.a.O., Art. 28 N. 44, mit Hinweisen; Gwelessiani, a.a.O., Art. 165 N. 584; Vogel, a.a.O., Art. 929 N. 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A.2/2006 vom 31. März 2006, E. 2.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst diese privatrechtliche Klagemöglichkeit die Legitimation zu verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln aus. Es liegt nicht im Belieben des Betroffenen, den Zivil- oder Verwaltungsweg zu wählen. Die privaten Interessen sind diesfalls vor dem zuständigen Zivilgericht zu verfolgen; dieser Rechtsweg geht dem verwaltungsrechtlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen vor (Urteil des Bundesgerichts 4A.2/2006 vom 31. März 2006, E. 2.4, mit Hinweisen). 3.4 Damit scheitert eine Beiladung des Aktionärs L. bereits am Umstand, dass dieser kein gemäss kantonaler Praxis zur Beiladung notwendiges, eigenes Rechtsschutzinteresse am vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat. Wie auch die Beschwerdeführerin 1 zu Recht vorbringt, erschiene ohnehin fraglich, inwieweit mittels einer vom kantonalen Recht vorgesehenen Beiladung (vgl. Art. 10 Abs. 1 VGV; VVGE 1989/90 Nr. 48 E. 2, mit Hinweisen) Personen, welche von Bundesrechts wegen nicht beschwerdelegitimiert sind, überhaupt beigeladen werden könnten; selbst wenn die kantonale Praxis eine Beiladung grundsätzlich auch ohne Rechtsschutzinteresse zuliesse. 3.5 Zustimmung gebührt aber auch den weiteren Argumenten der Beschwerdeführerin 1. So vermöchte eine Erstreckung der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf L. nicht zu verhindern, dass dieser ein Zivilverfahren anstrengen kann. Allenfalls widersprüchliche Entscheide könnten durch eine Beiladung somit ohnehin nicht abgewandt werden. Auch wird L. im Zivilverfahren, welches von diesem, wie gesagt, bereits eingeleitet worden ist (vgl. vorne, E. 3.3), sein Recht auf rechtliches Gehör umfassend wahrnehmen können. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass L. bereits mangels Rechtsschutzinteresse nicht in das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beigeladen wird. Für eine Beiladung bestünde aber auch sonst keine Veranlassung. Bei dieser Ausgangslage kann die von der Beschwerdeführerin 1 aufgeworfene Frage, inwiefern der Handelsregisterführer überhaupt berechtigt war, die Beiladung von L. zu beantragen, offenbleiben. 4. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob der Handelsregisterführer mit der Nichteintragung der Anmeldung vom 13. März 2019 seine Prüfungsbefugnis überschritten hat. 4.1 Gemäss Art. 940 Abs. 1 OR hat der Registerführer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Während ihm für die formellen registerrechtlichen Voraussetzungen eine umfassende Kognition zusteht, ist seine Prüfungsbefugnis in Belangen des materiellen Rechts beschränkt. Er hat nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbestimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter aufgestellt sind, während die Betroffenen zur Durchsetzung von Vorschriften, die nachgiebigen Rechts sind oder nur private Interessen berühren, das Zivilgericht anzurufen haben. Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, ist die Eintragung nur dann abzulehnen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht aber wenn sie auf einer ebenfalls vertretbaren Gesetzesauslegung beruht, deren Beurteilung dem Zivilgericht überlassen bleiben muss (BGE 132 III 668 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 4A_370/2015 vom 16. Dezember 2015, E. 2.6; vgl. auch Martin Eckert, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 940 N. 18; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018, § 6 N. 56 ff.). Die Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit soll mithin nur offensichtliche Mängel vermeiden und die Vereinbarkeit mit bestimmten qualifizierten Rechtsnormen sicherstellen. Dabei darf der Handelsregisterführer von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen und hat nur im Zweifelsfall eine beschränkte Nachprüfungspflicht (BGE 114 II 68 E. 2, mit weiteren Hinweisen; Zihler, a.a.O., Art. 28 N. 34). 4.2 Diese Grundsätze gelten auch, wenn Beschlüsse der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft zur Eintragung angemeldet werden. Während der Registerführer die Einhaltung der registerrechtlichen Anforderungen mit freier Kognition zu überwachen hat, würde er der materiellen Überprüfung solcher Beschlüsse, die auf Anfechtung gemäss Art. 706 OR hin dem Zivilrichter obliegt, vorgreifen, wenn er sich nicht äusserster Zurückhaltung befleissigte. Leidet der Beschluss allerdings an einem Mangel, der ihn nicht nur als anfechtbar, sondern eindeutig als nichtig erscheinen lässt, weil er offensichtlich unmöglich oder widerrechtlich ist oder in schwerwiegender Weise gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit verstösst, so ist er vom Handelsregisterführer auch ohne Vorliegen eines richterlichen Feststellungsentscheids nicht zu berücksichtigen, wobei dem Entscheid des Registerführers aber nicht die Wirkung einer abschliessenden Qualifikation des Mangels als Nichtigkeitsgrund zukommen kann (BGE 114 II 68 E. 2). 4.3 Ähnlich wie das Bundesgericht führt etwa auch Peter Kunz aus, dass nicht jegliche Nichtigkeit die Nichteintragung einer Handelsregisteranmeldung zur Folge haben kann, gibt es doch gerade im Aktienrecht private Rechtsbehelfe wie etwa die Nichtigkeitsklage nach Art. 706b OR und Art. 714 OR, die aus Gründen der Eigenverantwortlichkeit vorgehen müssen (Peter Kunz, Kognition der Handelsregisterämter bei Eintragungen von Generalversammlungsbeschlüssen, in: Entwicklungen im Gesellschaftsrecht X, Bern 2015, 119, Fn. 46). Die richterliche Überprüfung von allenfalls nichtigen Beschlüssen hat – mit Ausnahme von offensichtlicher und unzweideutiger Nichtigkeit – aber auch deshalb vorzugehen, weil den Gerichten im Gegensatz zum Handelsregisteramt das dafür geeignete Verfahren zur Verfügung steht (vgl. Zihler, a.a.O., Art. 28 N. 34, mit Hinweisen; Kunz, a.a.O., 118, Fn. 43; vgl. auch Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, a.a.O., § 6 N. 60). 4.4 Der Handelsregisterführer führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, gewisse Aktionäre dürften nur unter der Bedingung der Übernahme von Darlehensschulden neue Aktien zeichnen. Dies widerspreche eindeutig der gesetzlich festgelegten Grundstruktur der Aktiengesellschaft und verstosse ausserdem gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der Kapitalerhöhungsbeschluss sei in seiner Gesamtheit somit grundsätzlich nichtig. Er beruft sich dabei auf Art. 620 Abs. 2 und Art. 680 Abs. 1 OR, welche in der Tat als Fundamentalnormen des Aktienrechts zu bezeichnen sind (vgl. Hans-Ueli Vogt, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 680 N. 1 f.) und im Wesentlichen festhalten, dass der Aktionär keine anderen Pflichten als die Liberierungspflicht hat (Vogt, a.a.O., Art. 680 N. 1b). Mithin sind Statutenbestimmungen und Generalversammlungsbeschlüsse, die mitgliedschaftliche Nachschuss- und Nebenleistungsverpflichtungen enthalten, in der Regel nichtig (vgl. Wolfhart Bürgi, in: Züricher Kommentar Obligationenrecht, 5. Teil: Die Aktiengesellschaft, Rechte und Pflichten der Aktionäre [Art. 660–697], 1957, Art. 680 N. 14). Allerdings liegt die vom Handelsregisterführer äusserst grob zusammengefasste und von ihm als eindeutig qualifizierte Sachlage gemäss Aktenlage so nicht vor. So hat am 17. Dezember 2018 die Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 eine Kapitalherabsetzung und anschliessende -wiedererhöhung beschlossen. Gemäss Ziff. 4 lit. h des Beschlusses blieb das Bezugsrecht der Aktionäre gewahrt und die neu ausgegebenen Aktien konnten gemäss lit. f frei wählbar in bar oder mittels Verrechnung liberiert werden. Dass die neu ausgegebenen Aktien nur unter der Bedingung gezeichnet werden können, dass ein Darlehen an die Beschwerdeführerin 1 gewährt wird oder Darlehensschulden übernommen werden, sieht der Generalversammlungsbeschluss vom 17. Dezember 2018 hingegen nicht vor. In der Folge wurden die im Rahmen der Kapitalerhöhung neu herausgegebenen Aktien durch die Aktionäre gültig gezeichnet; mit Ausnahme von elf Aktien. Elf der neu herausgegebenen Aktien qualifizierte der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 – aus vorliegend nicht näher darzulegenden Gründen – als nicht gültig gezeichnet und folgerte daraus, dass damit Bezugsrechte im Umfang von elf Aktien nicht ausgeübt worden seien. Hierauf beschloss die Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 am 25. Februar 2019 unter anderem, die nicht ausgeübten Bezugsrechte im Sinne von Art. 650 Abs. 2 Ziff. 8 OR demjenigen Aktionär zuzuweisen, der der Beschwerdeführerin 1 auch ein Darlehen von Fr. 800'000.-- gewähren würde. Erst jetzt, das heisst auf Stufe der Zuweisung angeblich nichtausgeübter Bezugsrechte, liegt damit die vom Handelsregisterführer beanstandete "Verknüpfung" zwischen Darlehensgewährung und Aktienliberierung vor. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, liegt bei dieser Ausgangslage jedoch keine offensichtliche und unzweideutige Nichtigkeit vor, wie dies für eine Nichteintragung der Anmeldung durch das Handelsregisteramt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendig wäre (vgl. vorne, E. 4.1 ff.). 4.5 Bei einer – vorliegend eben nicht gegebenen (vgl. vorne, E. 4.1 ff.) – unbeschränkten materiellen Prüfungsbefugnis wäre zunächst etwa zu klären, ob die Feststellung des Verwaltungsrates und der Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 zutrifft, dass die elf Aktien nicht gültig gezeichnet worden sind. Bejahendenfalls müsste als nächstes abgeklärt werden, ob die Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 in der Folge berechtigt war, die angeblich nicht gültig gezeichneten Aktien als "nicht ausgeübte" Bezugsrechte zu qualifizieren und im Sinne von Art. 650 Abs. 2 Ziff. 8 OR zuzuweisen. Schliesslich bliebe zu prüfen, ob die Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 in der Folge berechtigt war, die Zuweisung dieser angeblich nicht ausgeübten Bezugsrechte mit der Gewährung eines Darlehens an die Beschwerdeführerin 1 zu verbinden. Selbst wenn man nun die Ansicht vertreten würde, mit diesem Vorgehen habe die Generalversammlung der Beschwerdeführerin 1 die Ausübung des Bezugsrechts wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht, womit allenfalls ein faktischer Bezugsrechtsausschluss und damit eine Verletzung des Bezugsrechts vorläge (vgl. Zindel/Isler, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, Art. 652b N. 24), so wäre wohl (nur) von einem Anfechtungs- und nicht von einem Nichtigkeitstatbestand auszugehen (vgl. Zindel/Isler, a.a.O., Art. 652b N. 25; Schaller/Kessler, in: Jeannette K. Wibmer [Hrsg.], Kommentar Aktienrecht, Zürich 2016, Art. 652b N. 14; Barbara Graham-Siegenthaler, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 652b N. 13; Lambert/Gericke, in: Kren Kostkiewicz et. al. [Hrsg.], Handkommentar Obligationenrecht, Zürich 2002, Art. 652b N. 13). Die Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Es handelt sich dabei nämlich nicht um einen Fall offensichtlicher und unzweideutiger Nichtigkeit, wie dies vom Bundesgericht für die Nichteintragung einer Anmeldung durch das Handelsregisteramt gefordert wird (vgl. vorne, E. 4.1 ff.). 4.6 Gänzlich unbelegt sind sodann die Behauptungen des Handelsregisterführers in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2019, die involvierten Notare seien nicht frei in ihrer Entscheidung zur Beurkundung gewesen und hätten in Verletzung ihrer Ausstandspflichten gehandelt. Bereits mangels Vorliegens liquider Beweismittel können diese Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht zu offensichtlicher und unzweideutiger Nichtigkeit führen, was den Handelsregisterführer im Rahmen seiner beschränkten Kognition dazu berechtigt und verpflichtet hätte, die Anmeldung vom 13. März 2019 nicht einzutragen. Ob die beanstandeten Vorkommnisse – sofern belegt – denn überhaupt die Nichtigkeit der beurkundeten Geschäfte zu Folge hätten, wie dies vom Handelsregisterführer geltend gemacht wird, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. 4.7 Schliesslich bringt der Handelsregisterführer in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2019 vor, das ihm zugestellte Schreiben vom 28. März 2019 von Dr. Z., Rechtsanwalt des Aktionärs L., enthalte eine Auflistung weiterer gravierender Mängel. Diese könnten vom Handelsregister jedoch grösstenteils nicht ohne weitere Urkunden oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden. Bereits die Aussage des Handelsregisterführers, dass die weiteren angeblichen Mängel "nicht ohne weitere Urkunden oder Zeugenaussagen nachgewiesen werden können" erhellt, dass diese in Anbetracht seiner beschränkten Kognition und mangels liquider Beweismittel (vgl. vorne, E. 4.6) nicht zu einer Nichteintragung führen können, sondern gegebenenfalls von einem Zivilgericht umfassend zu prüfen sind. Was die Vorwürfe betreffend die angeblich unrechtmässige Einberufung und Zusammensetzung der Generalversammlung betrifft, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich anzufügen, dass der Handelsregisterführer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen durch die ihm vorgelegten Unterlagen gültig ausgewiesenen Beschluss der Aktionäre entgegenzunehmen hat, ohne zu prüfen, ob die Generalversammlung ordnungsgemäss einberufen und zusammengesetzt war (BGE 114 II 68 E. 2; Eckert, a.a.O., Art. 940 N. 27). Dies gilt auch für die Universalversammlung (BGE 114 II 68 E. 2). 4.8 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass der Handelsregisterführer mit der Nichteintragung der Anmeldung vom 13. März 2019 seine Kognitionsbefugnis überschritten hat. Die Beschwerde ist demnach, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen. Die Verfügung vom 8. April 2019 ist damit aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Prüfung der von der Beschwerdeführerin 1 gerügten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz. … 6. Der obsiegenden Beschwerdeführerin 1 sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 17 Abs. 1 VGV). Ihr ist zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 20 Abs. 1 VGV). Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten, was grundsätzlich entsprechende Kostenfolgen nach sich ziehen würde. Da die Beschwerdeführerin 2 sich aber veranlasst sah, Beschwerde zu erheben, weil das Handelsregisteramt ihr und nicht der Beschwerdeführerin 1 die angefochtene Verfügung zugestellt hatte, rechtfertigt es sich, auch der Beschwerdeführerin 2 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 15 VGV i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b und f und Abs. 2 ZPO). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 2 hat allerdings kein Anrecht auf eine Parteientschädigung (Art. 20 Abs. 1 VGV). de| fr | it Schlagworte handelsregisterführer beiladung aktionär verfahren nichtigkeit verwaltungsgericht person generalversammlung bundesgericht eintragung aktie bezugsrecht obligationenrecht entscheid aktiengesellschaft Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.940 OR: Art.36a Art.620 Art.650 Art.680 Art.706 Art.706b Art.714 Art.772 Art.1186 OR: Art.940 HRegV: Art.165 HRegV: Art.165 GestG: Art.107 VGV: Art.10 Art.15 Art.17 Art.20 Weitere Urteile BGer 4A_370/2015 4A.2/2006 9C_918/2009 OGVE 2018/19 Nr. 21 Leitentscheide BGE 114-II-68 132-III-668 VVGE 1989/90 Nr. 48